Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 13 HmbGrStG Außerkrafttreten
Erlass der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom – Anwendung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes (HmbGrStG) vom sowie zur teilweisen Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (Allgemeiner Teil und Grundvermögen) sowie für die Grundsteuer ab und des Grundsteuergesetzes ab (NWB EAAAJ-26876).
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 13 HmbGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 13 HmbGrStG regelt das Außerkraftkreten des bisherigen Gesetzes über die Erhebung der Grundsteuer.
2–3(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
4§ 13 HmbGrStG wurde mit dem HmbGrStG vom in das HmbGrStG aufgenommen. Weitere Ausführungen zu den gesetzlichen Regelungen finden sich im Hamburgischen Anwendungserlass vom .
5In der Gesetzesbegründung zum Gesetzesentwurf vom heißt es hierzu:
„Auf Grund von § 10
tritt das Gesetz über die Erhebung der Grundsteuer vom
(HmbGVBl. 1974, Seite 8) mit Ablauf des
außer Kraft.
Das Hamburgische
Grundsteuergesetz tritt auf
Grund der für die Systemumstellung zum Jahr 2025 nötigen vorbereitend...