Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 11 HmbGrStG Anwendung von Bundesrecht
Erlass der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom – Anwendung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes (HmbGrStG) vom sowie zur teilweisen Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (Allgemeiner Teil und Grundvermögen) sowie für die Grundsteuer ab und des Grundsteuergesetzes ab (NWB EAAAJ-26876).
A. Allgemeine Erläuterungnen zu § 11 HmbGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 11 HmbGrStG regelt die Anwendung der bundesgesetzlichen Regelungen des GrStG und BewG sowie der Abgabenordnung (AO) in Hamburg, sofern das HmbGrStG keine gesonderten Regelungen enthält.
2Des Weiteren legt § 11 HmbGrStG fest, dass die bisher geltenden Regelungen zur Einheitsbewertung ab 2024 nicht mehr anwendbar sind und auf die bis dahin geltenden Grundsteuerbescheide nach 2024 keine Belastung mehr gestützt werden darf.
3–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6§ 11 HmbGrStG wurde mit dem HmbGrStG vom in das HmbGrStG aufgenommen und durch die Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes vom bereits redaktionell angepa...