Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 10 HmbGrStG Fälligkeit bei Kleinbeträgen
Erlass der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom – Anwendung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes (HmbGrStG) vom sowie zur teilweisen Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (Allgemeiner Teil und Grundvermögen) sowie für die Grundsteuer ab und des Grundsteuergesetzes ab (NWB EAAAJ-26876).
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 10 HmbGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 10 HmbGrStG regelt die Fälligkeit der Grundsteuer bei Kleinbeträgen.
2–3(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
4§ 10 HmbGrStG wurde mit dem HmbGrStG vom in das HmbGrStG aufgenommen. Weitere Ausführungen zu den gesetzlichen Regelungen finden sich im Hamburgischen Anwendungserlass vom .
5Die Regelung des § 10 HmbGrStG entspricht der bisherigen Regelung des § 1 des Gesetzes über die Erhebung der Grundsteuer vom .
6–7(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
8Das HmbGrStG gilt für in Hamburg belegene Grundstücke.
9–10(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Fälligkeit bei Kleinbeträgen
11§ 10 HmbGrStG regelt die Fälligkeit der Grundsteuer für bestimmte Kleinbet...