Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 17 HGrStG Inkrafttreten
AE HGrStG zu § 17 des Anwendungserlasses zum Hessischen Grundsteuergesetz (AE HGrStG) des Hessischen Ministeriums der Finanzen v. - G1030 A-061-II6a/10, Staatsanzeiger für das Land Hessen v. S.652.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 17 HGrStG regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des HGrStG.
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
2Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das HGrStG aufgenommen.
III. Geltungsbereich
3§ 17 HGrStG setzt das HGrStG in Kraft, das für die im Gebiet des Landes Hessen belegenen wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (Grundstücke) gilt und damit nicht für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Aus Art. 125b Abs. 3 GG ergibt sich, dass die Gesetzgebungskompetenz den Ländern für ein vom Bundesrecht abweichendes Grundsteuerrecht erst für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zusteht. Dem trägt § 8 Abs. 2 Satz 1 HGrStG Rechnung, wonach die in der Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge frühestens vom Kalenderjahr 2025 an gelten. Die Regelungen des HGrStG sind daher trotz des vorherigen Inkrafttretens nach § 17 HGrStG erst für die Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 von Bedeutung.