Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 16 HGrStG Ermächtigungen
AE HGrStG zu § 16 des Anwendungserlasses zum Hessischen Grundsteuergesetz (AE HGrStG) des Hessischen Ministeriums der Finanzen v. - G1030 A-061-II6a/10, Staatsanzeiger für das Land Hessen v. S.652.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 16 HGrStG ermächtigt das Hessische Ministerium der Finanzen und das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, die automatisierte Bereitstellung der für die Ermittlung des Faktors erforderlichen Merkmale zu koordinieren. Damit soll erreicht werden, dass diese Merkmale der Finanzverwaltung automatisiert nutzbar zur Verfügung gestellt werden.
2Die Vorschrift soll der Steuervereinfachung und der Reduzierung des Erfüllungsaufwands für grundsteuerliche Erklärungspflichten dienen. Mit der automatisierten Bereitstellung der besteuerungsrelevanten Daten soll vermieden werden, dass Steuererklärungspflichtige die Bodenrichtwerte im digitalen Bodenrichtwertinformationssystem (BORIS) abfragen und in die Steuererklärungen eintragen müssen sowie die Finanzverwaltung diese Angaben dem Verifikationsgebot entsprechend in Zweifelsfällen überprüfen muss.