Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 15 HGrStG Rechtsweg und Revisibilität des Landesrechts
AE HGrStG zu § 15 des Anwendungserlasses zum Hessischen Grundsteuergesetz (AE HGrStG) des Hessischen Ministeriums der Finanzen v. - G1030 A-061-II6a/10, Staatsanzeiger für das Land Hessen v. S.652.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 15 Satz 1 HGrStG eröffnet den Finanzrechtsweg gegen Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach dem HGrStG. § 15 Satz 2 HGrStG erklärt hierfür die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung (FGO) für entsprechend anwendbar.
2§ 15 Satz 3 HGrStG ermöglicht zur Überprüfung der Entscheidungen des Finanzgerichts die Revision vor dem Bundesfinanzhof.
3–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das HGrStG aufgenommen.
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11§ 15 HGrStG gilt für Entscheidungen der Landesfinanzbehörden in Bezug auf in Hessen belegene Grundstücke des Grundvermögens und damit nicht für Entscheidungen in Bezug auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen. § 15 HGrStG ist mit dem Stammgesetz gem. § 17 HGrStG am in Kraft getreten. Aus Art. 125b Abs. 3 GG ergibt sich, dass die Gesetzgebungskompetenz den Ländern für ein vom Bundesrecht abweichendes Grundsteuerrecht erst für die Erhebung der Grundste...