Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 12 HGrStG Gemeinsame Vorschriften zur Neuveranlagung, Nachveranlagung und Aufhebung des Steuermessbetrags (ersetzt die §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 21 des Grundsteuergesetzes)
AE HGrStG zu § 12 des Anwendungserlasses zum Hessischen Grundsteuergesetz (AE HGrStG) des Hessischen Ministeriums der Finanzen v. (G1030 A-061-II6a/10), Staatsanzeiger für das Land Hessen v. , S. 651.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 12 HGrStG enthält gemeinsame Regelungen zu den Zeitpunkten des Wirksamwerdens und der Erteilung von Messbetragsbescheiden für die Neuveranlagung, Nachveranlagung und Aufhebung von Steuermessbeträgen. Vorschriften, die für die Neuveranlagung, Nachveranlagung und Aufhebung von Steuermessbeträgen gleichermaßen gelten, werden unter § 12 HGrStG zusammengefasst und eine wort- und inhaltsgleiche Wiederholung bei den jeweiligen Einzelvorschriften vermieden.
2–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das HGrStG aufgenommen.
7–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11§ 12 HGrStG gilt für in Hessen belegene Grundstücke des Grundvermögens und nicht für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. § 12 HGrStG ist mit dem Stammgesetz gem. § 17 HGrStG am