Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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Art. 6 BayGrStG Feststellung der Äquivalenzbeträge
Anwendungserlass zum Bayerischen Grundsteuergesetz und zum Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetztes zur Bewertung des Grundbesitzes – allgemeiner Teil und Grundvermögen –für die Grundsteuer ab und zum Grundsteuergesetz ab (Bayerischer Anwendungserlass-Grundsteuer – AEBayGrSt v. ; BayMBl. 2022 Nr. 542 v. ).
A. Allgemeine Erläuterungen zu Art. 6 BayGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Art. 6 BayGrStG regelt verschieden Grundsätze über die Feststellung der Äquivalenzbeträge und die Anwendung oder Nichtanwendung bundesgesetzlicher Regelungen des BewG. Des Weiteren finden sich in Art. 6 BayGrStG Regelungen zu den Erklärungs- und Anzeigepflichten.
2Art 6 Abs. 1 BayGrStG definiert die Hauptfeststellung der Äquivalenzbeträge auf den .
3In Art. 6 Abs. 2 BayGrStG wird geregelt, welche Feststellungen im Feststellungsbescheid über die Äquivalenzbeträge zu treffen sind.
4Art. 6 Abs. 3 BayGrStG bestimmt, wann neue oder abweichende Feststellungen, welche über die Hauptfeststellung zum hinausgehen, vorzunehmen sind. Die Vorschrift ist folglich in der Praxis für alle Fälle nach der erstmaligen Neubewertung von Bedeutung.
5Nach Art. 6 Abs. 4 BayGrStG finden ...