Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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Art. 6 BayGrStG Feststellung der Äquivalenzbeträge
Anwendungserlass zum Bayerischen Grundsteuergesetz und zum Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetztes zur Bewertung des Grundbesitzes – allgemeiner Teil und Grundvermögen –für die Grundsteuer ab und zum Grundsteuergesetz ab (Bayerischer Anwendungserlass-Grundsteuer – AEBayGrSt v. ; BayMBl. 2022 Nr. 542 v. ).
A. Allgemeine Erläuterungen zu Art. 6 BayGrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Art. 6 BayGrStG regelt verschieden Grundsätze über die Feststellung der Äquivalenzbeträge und die Anwendung oder Nichtanwendung bundesgesetzlicher Regelungen des BewG. Des Weiteren finden sich in Art. 6 BayGrStG Regelungen zu den Erklärungs- und Anzeigepflichten.
2Art 6 Abs. 1 BayGrStG definiert die Hauptfeststellung der Äquivalenzbeträge auf den .
3In Art. 6 Abs. 2 BayGrStG wird geregelt, welche Feststellungen im Feststellungsbescheid über die Äquivalenzbeträge zu treffen sind.
4Art. 6 Abs. 3 BayGrStG bestimmt, wann neue oder abweichende Feststellungen, welche über die Hauptfeststellung zum hinausgehen, vorzunehmen sind. Die Vorschrift ist folglich in der Praxis für alle Fälle nach der erstmaligen Neubewert...