Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 4 NGrStG Äquivalenzzahlen
A 4 des Runderlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums, Anwendung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) zur Bewertung des Grundvermögens für die Grundsteuer ab (AENGrStG), RdErl. d. MF v. - G 1002-6 - 62100.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 4 NGrStG bestimmt die Äquivalenzzahlen für Gebäudeflächen und für Flächen des Grund und Bodens und trifft Anpassungsregelungen bei übergroßen Grundstücken. Bei den Äquivalenzzahlen soll es sich um eine reine Rechengröße ohne Wertbezug zur Bestimmung der relativen Lastenverteilung zwischen dem Grund und Boden und den Gebäudeflächen handeln. Die nach § 4 Abs. 2 NGrStG vorzunehmenden Anpassungen bei übergroßen Grundstücken sollen der realitätsgerechten Umsetzung des Äquivalenzgedankens dienen und Missverhältnisse zwischen der Inanspruchnahme gemeindlicher Infrastruktur und der Kostenanlastung gegenüber dem Grundstückseigentümer vermeiden.
2Mit der Festlegung der Äquivalenzzahlen in § 4 NGrStG wird maßgeblich die Höhe der Grundsteuer bestimmt. § 4 NGrStG hat damit erhebliche Bedeutung für die endgültige Grundsteuerbelastung.
3–5(Einstweilen frei)