Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 2 NGrStG Steuergegenstand, Berechnungsformel
A 2 des Runderlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums, Anwendung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) zur Bewertung des Grundvermögens für die Grundsteuer ab (AENGrStG), RdErl. d. MF v. - G 1002-6 - 62100.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 2 ist die Eingangsnorm zur Berechnung der Grundsteuer für das Grundvermögen im niedersächsischen Grundsteuermodell. § 2 NGrStG definiert insbesondere die Grundstücke (wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens) als Steuergegenstand der sog. Grundsteuer B und gibt für diese einen Überblick über die Berechnungsformel zur Ermittlung der Grundsteuer. Darüber hinaus enthält § 2 NGrStG grundlegende Regelungen z. B. zur Rundung, zur Bildung der wirtschaftlichen Einheiten und zu grenzüberschreitendem Grundvermögen.
2§ 2 Abs. 1 Satz 1 NGrStG bestimmt die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens als den Steuergegenstand der sog. Grundsteuer B. Zugleich wird in § 2 Abs. 1 Satz 1 NGrStG das Grundstück als wirtschaftliche Einheit der Grundsteuer B definiert (siehe → Rz. 42 ff.). § 2 Abs. 1 Satz 2 NGrStG regelt die Ermittlung ...