Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 15 NGrStG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A 15 des Runderlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums, Anwendung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) zur Bewertung des Grundvermögens für die Grundsteuer ab (AENGrStG), RdErl. d. MF v. - G 1002-6 - 62100.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 15 Abs. 1 NGrStG regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes und § 15 Abs. 2 NGrStG das Außerkrafttreten von § 13 NGrStG.
2–5(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
6Die Vorschrift wurde im Jahr 2021 mit dem Stammgesetz in das NGrStG aufgenommen.
7Auf Anregung des Finanzministeriums Niedersachsen wurde das Inkrafttreten des NGrStG im parlamentarischen Verfahren nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, sondern auf den Tag nach der Verkündung des Gesetzes festgelegt.
8–10(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
11Das NGrStG trifft überwiegend für in Niedersachsen belegenes Grundvermögen abweichende Regelungen zum Grundvermögen und vor allem in § 11 NGrStG punktuell vom Bundesrecht abweichende Regelungen für in Niedersachsen belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen. § 15 NGrStG bestimmt, wann diese Regelungen in Kraft treten und ...