Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 12 NGrStG Anwendung von Bundesrecht
A 12 des Runderlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums, Anwendung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStG) zur Bewertung des Grundvermögens für die Grundsteuer ab (AENGrStG), RdErl. d. MF v. - G 1002-6 - 62100.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 12 NGrStG trifft Regelungen zum Verhältnis des NGrStG zu bestimmten bundesgesetzlichen Regelungen.
2§ 12 Abs. 1 NGrStG stellt klar, dass die Grundsteuer bis einschließlich dem Kalenderjahr 2024 nach den Vorschriften des Bewertungs- und Grundsteuergesetzes ermittelt, festgesetzt und erhoben wird. Die Vorschrift entspricht damit den Vorgaben nach Art. 125b Abs. 3 GG, wonach auf dem Gebiet des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG (Grundsteuer) abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem zugrunde gelegt werden darf.
3§ 12 Abs. 2 Satz 1 NGrStG erklärt die Abgabenordnung für anwendbar, soweit im NGrStG nichts anderes bestimmt wird. Für die Anwendbarkeit von § 32h AO wurde in § 12 Abs. 2 Satz 2 NGrStG eine spezielle landesgesetzliche Regelung aufgenommen, um die Zuständigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und die Geltung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes sowohl für das finanzbehördliche Fe...