Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 20 LGrStG BW Nachholung einer Feststellung
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
§ 20 entspricht dem bisherigen § 25 BewG und ist an die neuen Begrifflichkeiten redaktionell angepasst worden. Die Norm bestimmt, dass Fortschreibungen oder Nachfeststellungen bei Ablauf der Feststellungsfrist mit Wirkung auf einen späteren Feststellungszeitpunkt möglich sind, für den die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Erhalt von Besteuerungsgrundlagen trotz Verjährung (§ 20 Abs. 1 LGrStG BW)
6Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 226 Abs. 1 BewG. Auf die Kommentierung von Wredenhagen in Grootens, BewG § 226 Rz. 61–90 wird verwiesen.
7–8(Einstweilen frei)
II. Nachholung der Aufhebung des Grundsteuerwerts (§ 20 Abs. 2 LGrStG BW)
9Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 226 Abs. 2 BewG. Auf die Kommentierung von Wredenhagen in Grootens, BewG § 226 Rz. 91 wird verwiesen.