Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 19 LGrStG BW Änderung von Feststellungsbescheiden
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
§ 19 entspricht dem bisherigen § 24a BewG und ist an die neuen Begrifflichkeiten redaktionell angepasst worden. Die Norm regelt, dass Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten bereits vor den maßgeblichen Feststellungszeitpunkten ergehen können. Ergeben sich bis zu den Feststellungszeitpunkten Änderungen, die zu einer abweichenden Feststellung führen würden, sind die Bescheide an die Änderungen anzupassen.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
6Die Vorschrift entspricht § 225 BewG. Die Landesregelung spricht allgemein von Feststellungen. Nach der Gesetzesbegründung soll der Begriff „Feststellungen“ auch Fortschreibungen oder Nachfeststellungen umfassen. Auf die Kommentierung von Wredenhagen in Grootens, BewG § 225 Rz. 61 ff. wird verwiesen.