Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 14 LGrStG BW Ermittlung der Grundsteuerwerte
FinMin Baden-Württemberg, Erlass v. - FM3-S 3000-1/30.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
Die Norm entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Sie bestimmt allgemein, dass die Grundsteuerwerte nach den Vorschriften des dritten Teils ermittelt werden. Eine abweichende Feststellung aus Billigkeitsgründen kommt nach Satz 2 nicht in Betracht. Hiervon unberührt bleiben Übergangsregelungen möglich, die die oberste Finanzbehörde trifft.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
6Sollte sich der Steuerpflichtige durch die Höhe des festgestellten Grundsteuerwertes unbillig beschwert sehen, kann er einen Billigkeitserlass der Grundsteuer nur bei der Gemeinde beantragen; ein Antrag beim Finanzamt auf die Feststellung eines niedrigeren Grundsteuerwertes ist unzulässig. Nach dem Anwendungserlass sollen jedoch Übergangsregelungen möglich sein, die die oberste Finanzbehörde trifft. Bisher h...