Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 59 LGrStG BW Hauptveranlagung 2025
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW (Verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer v. , GBl S. 974) aufgenommen.
2In der Gesetzesbegründung (Drucksache 16/8907) heißt es hierzu:
Die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte muss aus administrativen Gründen zum erfolgen, ohne dass die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge durchgeführt wird. Aus diesen Gründen wird in zeitlicher Hinsicht die Nachholung der Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den gesetzlich angeordnet. Eine Festsetzung des Steuermessbetrags mit Wirkung zum zeitgleich mit der Feststellung des Grundsteuerwerts bleibt dennoch nach § 46 möglich.
Zu Absatz 2
Die Vorschrift bestimmt materiell-rechtlich als Hauptveranlagungszeitpunkt den , um dem BGBl I S. 531) und dem Steuerentstehungszeitpunkt Rechnung zu tragen. Auf diesen Zeitpunkt erfolgt auch die Grundsteuerveranlagung durch die Gemeinde...