Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 60 LGrStG BW Übergangsvorschriften
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 60 LGrStG BW regelt die erstmalige Anwendung des LGrStG BW und die weitere Anwendbarkeit des GrStG v. . Die Festlegung der zeitlichen Anwendung des LGrStG BW ist von entscheidender Bedeutung, da nach Art. 125b Abs. 3 GG dem Land erst für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Das GrStG v. ist nach dem letztmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2024 anzuwenden.
2Nach § 60 Abs. 1 LGrStG BW sind die Vorschriften des LGrStG BW zum Bewertungsverfahren (§§ 13–23 LGrStG BW) und zu den Bewertungsvorschriften (§§ 24–38 LGrStG BW) bereits vor dem Kalenderjahr 2025 anzuwenden. Damit soll sichergestellt, werden dass die Neubewertung bereits im Übergangszeitraum bis 2025 durchgeführt werden kann. Aus der Anwendung dieser Vorschriften ergibt sich aber keine unmittelbare Belastung mit der Grundsteuer, da die Vorschriften zur Bemessung der Grundsteuer (§§ 39–49 LGrStG BW) und zur Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer (§§ 50–58 LGrStG BW) erstmals für die Grundsteuer des Jahres 2025 anzuwenden sind.
3–4(Einstweilen frei)