Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 61 LGrStG BW Ermächtigungen und datenschutzrechtliche Bestimmungen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW (verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer v. , GBl S. 974) aufgenommen.
2In der
Gesetzesbegründung (Drucks. 16/8907) heißt
es hierzu:
Die Regelung ermächtigt das Ministerium für Finanzen, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die Anlagen 1 bis 9 an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes, an die Erhebungen der Finanzverwaltung oder an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen anzupassen. Die Ermächtigung soll eine realitäts- und relationsgerechte Bewertung für die Zukunft sicherstellen. Die weitere Ermächtigung regelt in Anlehnung an die Vorschriften der Abgabenordnung die Befugnis des Ministeriums für Finanzen die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenübermittlung festzulegen.
3In
der Gesetzesbegründung für die Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des
Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts
zur Mobilisierung von Bauland (ÄndGLGrStG) hei...