Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 50 LGrStG BW Festsetzung des Hebesatzes
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW (Verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer v. , GBl S. 974) aufgenommen. Mit dem ÄndGLGrStG wurde in Abs. 4 Satz 1 LGrStG BW „vorbehaltlich des § 50a“ eingefügt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung die durch die Einführung einer Grundsteuer C erforderlich war.
2In
der Gesetzesbegründung zum LGrStG BW heißt
es hierzu:
Die Norm entspricht dem bisherigen
§ 25 GrStG
und regelt die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinde. Diese üben dadurch
ihr in
Artikel 106
Absatz 6 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantiertes
Hebesatzrecht aus. Für die Frist ist der Zeitpunkt des Beschlusses relevant.
In der
Gesetzesbegründung zum ÄndGLGrStG (Drucks. 17/1076) heißt es
hierzu:
Der Hebesatz für das Grundvermögen muss
innerhalb der Kommune grundsätzlich einheitlich sein. Eine Ausnahme hiervon ist
jedoch der erhöhte Hebesatz zur Mobilisierung von baureifen, unbebauten
Grundstücken gemäß § 50a. Die mögliche Ausnahme wird somit im allgemeinen
Hebesatzrecht ausdrücklich benannt.