Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 41 LGrStG BW Hauptveranlagung
FM3-S 3000-1/30.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der
Gesetzesbegründung heißt es
hierzu:
Die Norm entspricht dem bisherigen §16
GrStG und regelt das
Steuermessbetragsverfahren.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4 Für die erste Hauptfeststellung nach dem Zweiten Teils des Landesgrundsteuergesetzes auf den sind die Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025 in § 59 Abs. 1–3 LGrStG BW zu beachten. Die Regelungen des § 41 LGrStG BW finden erstmals für die zweite Hauptveranlagung auf den Anwendung.
5 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Hauptveranlagung und Hauptveranlagungszeitpunkt (§ 41 Abs. 1 LGrStG BW)
6Die Vorschrift entspricht § 16 Abs. 1 GrStG. Während § 16 Abs. 1 GrStG bezüglich des Hauptfeststellungszeitpunkts lediglich auf § 221 Abs. 2 BewG verweist, verweist § 41 Abs. 1 LGrStG BW auf § 15 LGrStG BW; dieser entspricht § 221 Abs. 1 und 2 BewG und in seinem Abs. 3 auch § 266 Abs. 1 BewG. Hierbei handelt es sich um einen weitergehenden Verweis auf die Regelungen zum Hauptfeststellungszeitpunkt, materiell-rechtliche Auswirkungen ergeben sich ...