Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 6 LGrStG BW Zu Wohnzwecken genutzter Grundbesitz
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW aufgenommen.
2In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
Diese Norm stellt klar, dass die Befreiungen im neuen System nur dann gerechtfertigt sind, wenn der Grundbesitz im Sinne und zum Wohle der Allgemeinheit genutzt wird. Eine Nutzung in diesem Sinne erfolgt daher abschließend nur in den Fällen des Absatzes 1. Im Übrigen ist dies bei einer Nutzung zu Wohnzwecken nicht zwingend der Fall. Diesen Gedanken nimmt Absatz 2 auf, der die Nutzung des Grundbesitzes zu Wohnzwecken dann als schädlich ansieht, wenn sie zu rein individuellen Zwecken stattfindet und damit nicht der Allgemeinheit dient. Halbsatz 2 des Absatz 2 lehnt sich dabei an die bereits bekannten Definitionen an.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg belegene Grundstücke.
4–5(Einstweilen frei)
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
6In § 6 Abs. 2 LGrStG BW wird eine Definition der Wohnung und damit der Wohnzwecke gegeben, die § 249 Abs. 10 BewG angenähert ist. Die in § 6 Abs. 2 LGrStG BW vorgenommene Definition der Wohnung und der Wohnzwecke ist auch für die §§ 26 und 40 LGrStG BW nicht anzuwenden.
(Einstweilen frei)