Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 245 BewG Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz
Grootens, Die Reform der Grundsteuer, NWB IAAAH-21201.
Berechnung der Grundsteuer nach der Gesetzesreform, Berechnungstool „Grundsteuer“ nach dem Entwurf v. , NWB NAAAH-30144.Grundsteuer: Grundbesitzbewertung ab 2022/2025 (Sach- und Ertragswertverfahren) – Checkliste mit Berechnungen, NWB NAAAH-93792.
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. – Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab (AEBewGrSt), BStBl I 2021 S. 2334.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 245 BewG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 245 BewG enthält eine besondere Bewertungsregelung für Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Zivilschutz dienen. § 245 BewG entspricht § 197 BewG für die Bedarfsbewertung sowie im Wesentlichen auch § 75 BewG für die Einheitsbewertung. Nach § 245 BewG bleiben bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte für Zwecke der Grundsteuer die dem Zivilschutz dienenden Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen außer Betracht.
2Der Nichtansatz der Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz ...