Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 23 GrStG Zerlegungsstichtag
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. – Anwendung des Grundsteuergesetzes ab (AEGrStG), BStBl 2022 I S. 1171.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 23 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 23 GrStG soll nach seiner Überschrift den Zerlegungsstichtag für die Zerlegung nach § 22 GrStG regeln. Tatsächlich wird der Zerlegungsstichtag in § 23 GrStG nicht ausdrücklich legal definiert. Nach § 23 Abs. 1 GrStG sind bei der Zerlegung des Grundsteuermessbetrags die Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt zugrunde zu legen, auf den der für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebende Grundsteuerwert festgestellt worden ist. Mittelbar ergibt sich daraus, dass dies der Zerlegungsstichtag ist.
2§ 23 Abs. 2 GrStG enthält eine besondere Änderungsvorschrift. Nach § 23 Abs. 2 GrStG sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Januar des folgenden Jahres neu zu ermitteln, wenn sich die Grundlagen für die Zerlegung, ohne dass der Grundsteuerwert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird, ändern und wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um zehn Euro von ihrem bisherigen Anteil abweicht.
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