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Aufhebung der Vollziehung zur Erstattung von Steuerabzügen
Die Einlegung eines Einspruchs und die Erhebung einer Klage hemmen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht, vor allem wird die Erhebung der bestrittenen Abgaben nicht aufgehalten (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO). Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder zum Teil aussetzen. Dies soll auf Antrag vor allem dann geschehen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Wenn die Verwaltungsbehörde einen Aussetzungsantrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat, kann bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht Aussetzung oder, soweit der Verwaltungsakt inzwischen vollzogen wurde, Aufhebung der Vollziehung beantragt werden (§ 69 Abs. 3 und 4 FGO).
In ständiger Rechtsprechung haben der IV. und der VIII. Senat des BFH entschieden, daß die Aussetzung eines Steuerbescheids nur in Betracht kommt, soweit die Steuerschuld nicht durch Vorauszahlungen, anzurechnende Körperschaftsteuer oder Steuerabzugsbeträge getilgt ist, also nur hinsichtlich etwaiger Abschlußzahlungen aufgrund des angefochtenen Bescheids. Eine darüber hinausgehende Erstattung wurde abgelehnt. Diese Auffassung beruhte auf der Überlegung, daß die ...