Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 17 GrStG Neuveranlagung
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 17 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 17 GrStG regelt die Neuveranlagung des Steuermessbetrags. Zu einer Neuveranlagung kommt es nach § 17 Abs. 1 GrStG, wenn eine Wertfortschreibung nach § 222 Abs. 1 BewG oder eine Art- oder Zurechnungsfortschreibung nach § 222 Abs. 2 BewG durchgeführt wurde. In diesem Fall muss der Steuermessbetrag an den neuen Grundsteuerwert angepasst werden oder ggf. an einen neuen Adressaten bekannt gegeben werden.
2§ 17 Abs. 2 GrStG bestimmt, dass eine Neuveranlagung des Steuermessbetrags auch zu erfolgen hat, wenn der Finanzbehörde Gründe bekannt werden, die im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert nicht zu berücksichtigen sind, aber zu einem anderen als dem für den letzten Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Steuermessbetrag führen oder wenn die letzte Veranlagung fehlerhaft ist.
3§ 17 Abs. 3 GrStG regelt die Neuveranlagungszeitpunkte auf denen die Neuveranlagung zu erfolgen hat. § 17 Abs. 4 GrStG regelt den Neuveranlagungszeitpunkt in dem Sonderfall, dass zwischen Hauptveranlagungszeitpunkt und Wirksamwerden der Steuermessbeträge die Tatbestandsvoraussetzungen einer Neuveranlagung eintreten.
4§ 17 GrStG ist damit im Wesentlichen eine Änderungsnorm, um Änd...