Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 16 GrStG Hauptveranlagung
Berechnung der Grundsteuer nach der Gesetzesreform, Berechnungstool „Grundsteuer“ nach dem Entwurf v. , NWB NAAAH-30144.
Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. – Anwendung des Grundsteuergesetzes ab (AEGrStG), BStBl 2022 I S. 1171.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 16 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 16 GrStG regelt die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge für Zwecke der Grundsteuer. Die Steuermessbeträge werden anknüpfend an die Hauptfeststellung sämtlicher wirtschaftlicher Einheiten in der Hauptveranlagung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GrStG auf den Hauptfeststellungszeitpunkt allgemein festgesetzt. Der Zeitpunkt auf den die Steuermessbeträge festgesetzt werden, ist nach § 16 Abs. 1 Satz 2 GrStG der Hauptveranlagungszeitpunkt.
2§ 16 Abs. 2 GrStG bestimmt die Geltungsdauer der in der Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge. Die bei der Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge gelten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 GrStG von dem Kalenderjahr an, das zwei Jahre nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt und bleiben nach § 16 Abs. 2 Satz 2 GrStG bis zu dem Zeitpunkt maßgebend, von dem an die Steuermessbeträge der nächsten Hauptveranlagung wirksam ...