Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 14 GrStG Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 14 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 14 GrStG bestimmt zunächst bundeseinheitlich die Steuermesszahl für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Die Steuermesszahl beträgt für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 0,55 Promille. Sie wird auf den festgestellten Grundsteuerwert für den jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angewendet und ergibt den Grundsteuermessbetrag der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Auf den Steuermessbetrag findet der jeweilige Hebesatz der Gemeinde für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen Anwendung und ergibt die Grundsteuer für den jeweiligen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (sog. Grundsteuer A).
2Nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG können die Länder von der bundesgesetzlich geregelten Grundsteuer abweichende Regelungen treffen. Dies gilt auch für die Steuermesszahlen. Die Länder können daher auch nur abweichende Steuermesszahlen festlegen und im Übrigen das Bundesmodell anwenden. Auf diese Weise können die Länder ein aufkommensneutrales Steuermessbetragsvolumen auf Landesebene beispielswe...