BMF - IV C 4 - S 2284 - 45/03 BStBl 2003 I S. 360

Aufwendungen von Eltern erwachsener behinderter Menschen in vollstationärer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung;

Bezug: BStBl 1999 I S. 432

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen von Eltern erwachsener behinderter Menschen in vollstationärer Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung Folgendes:

I. Übertragung des Pauschbetrags für behinderte Menschen

Eltern erwachsener behinderter Menschen in vollstationärer Heimunterbringung haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG vorliegen (vgl. BStBl 2000 II S. 75). Dabei ist davon auszugehen, dass die für die Unterbringung im Heim gewährte Eingliederungshilfe den notwendigen Lebensbedarf des behinderten Kindes nicht abdeckt. Damit kann entweder der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG auf die Eltern übertragen werden, wenn das Kind ihn nicht in Anspruch nimmt, oder die Eltern können ihre tatsächlichen Aufwendungen mit Ausnahme der Aufwendungen, die durch das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder abgegolten sind, im Rahmen des § 33 EStG unter Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung geltend machen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze (siehe R 189 EStR).

II. Abziehbare Aufwendungen

Für einen Abzug nach § 33 EStG kommen folgende von den Eltern getragene Aufwendungen im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen in Betracht:

  • Aufwendungen für Fahrten (Hin- und Rückfahrt), um das behinderte Kind anlässlich von Besuchen in der Betreuungseinrichtung oder daheim zu betreuen bzw. zu pflegen; dabei darf es sich nicht um Besuche handeln, die lediglich der allgemeinen Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen dienen ( BStBl 1997 II S. 558);

  • Aufwendungen für Besuchsfahrten, bei denen durch Attest des behandelnden Arztes bestätigt wird, dass gerade der Besuch der Eltern zur Linderung oder Heilung von bestimmten Erkrankungen des behinderten Kindes entscheidend beitragen kann; dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für Besuche des behinderten Kindes bei seinen Eltern;

  • Unterbringungskosten am Ort der Betreuungseinrichtung anlässlich von anzuerkennenden Besuchen der Eltern; LStR 40 Abs. 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden;

  • Aufwendungen für besondere Pflegevorrichtungen (z. B. Hebelift, Spezialbett) sowie für externe Pflegedienste in der Wohnung der Eltern, um Besuche des behinderten Kindes zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Ein eventueller Ersatz von dritter Seite mindert die nach § 33 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen.

Als Fahrtkosten sind grundsätzlich die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel anzuerkennen. Eigene Kfz-Kosten können nur ausnahmsweise angesetzt werden, wenn die besonderen persönlichen Verhältnisse dies erfordern. Dabei dürfen die Fahrtkosten einen Betrag von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer nicht überschreiten (siehe auch H 186-189 EStH, Stichwort „Fahrtkosten”).

III. Nicht abziehbare Aufwendungen

Demgegenüber können die folgenden Aufwendungen nicht im Rahmen des § 33 EStG anerkannt werden:

  • Aufwendungen im Rahmen von Besuchen, die überwiegend der Pflege der verwandtschaftlichen Beziehungen dienen,

  • Verpflegungsmehraufwendungen sowohl der Eltern anlässlich von Besuchen in der Betreuungseinrichtung als auch des behinderten Kindes anlässlich von Besuchen bei seinen Eltern,

  • Aufwendungen bzw. Zuschüsse für Kleidung des behinderten Kindes,

  • Aufwendungen für das Vorhalten eines Zimmers für Besuche des behinderten Kindes bei seinen Eltern,

  • Aufwendungen für einen gemeinsamen Urlaub, für Ausflüge oder für Freizeitgestaltung allgemein. Ist nachgewiesen, dass das Kind behinderungsbedingt auf ständige Begleitung angewiesen ist, können die Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson in angemessener Höhe neben dem Pauschbetrag für behinderte Menschen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden (siehe auch H 186 -189 EStH 2002, Stichwort “Begleitperson”),

  • Aufwendungen für Geschenke und Mitbringsel,

  • Aufwendungen der Eltern für Versicherungen des behinderten Kindes (z. B. Kranken-, Unfall-, Haftpflichtversicherung),

  • Telefonkosten.

IV. Nachweise

Die geltend gemachten Aufwendungen sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Für den Nachweis der Pflege oder Betreuung anlässlich der Besuche des behinderten Kindes bei seinen Eltern reicht es aus, wenn die Einrichtung, in der das behinderte Kind untergebracht ist, bzw. der behandelnde Arzt bestätigt, dass das behinderte Kind der dauernden Pflege, Betreuung oder Beaufsichtigung bedarf. Das Gleiche gilt bei Besuchen der Eltern in der Einrichtung.

Bei Aufwendungen für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind (z. B. bei Spezialbetten), ist der Nachweis der Notwendigkeit und Angemessenheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Attest zu führen, das vor dem Kauf der Hilfsmittel erstellt worden ist.

V. Pflege-Pauschbetrag

Anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG können die Steuerpflichtigen zusätzlich zu dem nach § 33b Abs. 5 EStG übertragenen Behinderten-Pauschbetrag auch den Pflege-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 6 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die gepflegte Person ganzjährig in einem Heim untergebracht ist und nur an den Wochenenden in der Wohnung des Steuerpflichtigen betreut wird.

Das (BStBl I S. 432) wird aufgehoben.

BMF v. - IV C 4 - S 2284 - 45/03


Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 360
SAAAA-81504