Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 28 GrStG Fälligkeit
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 28 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 28 GrStG regelt die Fälligkeit der nach § 27 GrStG festgesetzten Grundsteuer in quartalsweise zu zahlenden Teilbeträgen. Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge in Jahres- oder Halbjahresbeträgen zu zahlen sind. Der Steuerpflichtige kann unter Beachtung einer Frist den Antrag stellen, die Grundsteuer als Jahressteuer am 1. Juli eines Jahres zu entrichten.
2–8(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
9§ 28 GrStG ist seit Jahrzehnten fester Bestandteil des GrStG und wurde durch das Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge v. lediglich hinsichtlich der Umstellung der DM-Beträge auf Euro geändert.
10–15(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
16Die Vorschrift ist bei der Entrichtung der Grundsteuer auf inländischen Grundbesitz durch die Gemeinden anzuwenden. Die geregelten Fälligkeiten gelten für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A), das Grundvermögen (Grundsteuer B) und die baureifen Grundstücke (Grundsteuer C), vgl. § 25 GrStG, soweit die Länder nicht von ihrer Abweichungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG Gebrauch gemacht...