Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 27 GrStG Festsetzung der Grundsteuer
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 27 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 27 GrStG regelt das Festsetzungsverfahren für die Grundsteuer. Die Vorschrift bestimmt, dass die Grundsteuer als Jahressteuer festgesetzt wird. Die Festsetzung ist gem. § 27 Abs. 2 GrStG zu ändern, wenn der Hebesatz (vgl. § 25 Abs. 3 GrStG) geändert wird. Darüber hinaus regelt § 27 Abs. 3 die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Festsetzung der Grundsteuer bei gleichbleibender Grundsteuer und die Konsequenzen für die Steuerschuldner bei einer solchen öffentlichen Bekanntmachung.
2Die Festsetzung der Grundsteuer ist den Landesfinanzbehörden übertragen worden (Art. 108 Abs. 2 GG), die sie aber auf die Gemeinden übertragen dürfen (Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG). Hiervon haben alle Länder Gebrauch gemacht und in den Kommunalabgabengesetzen die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer den Gemeinden übertragen.
3–8(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
9Die Vorschrift ist seit Jahrzehnten fester Bestandteil des GrStG. Bei der Novellierung des GrStG durch das GrStRefG v. wurde § 27 GrStG nicht geändert.
10–15(Einstweilen frei)
III. Geltungsbereich
16Die Vorschrift ist bei der Festsetzung und Entrichtung der Grun...