Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 25 GrStG Festsetzung des Hebesatzes
Eisele, Reform der Grundsteuer – Gesetzentwurf liegt vor! Teil III – Baulandmobilisierung durch Einführung einer optionalen Grundsteuer C, NWB 30/2019 S. 2204, NWB PAAAH-22603; Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Stand: Januar 2020 (1. Aufl.), NWB CAAAH-44415; Feldner/Schätzlein, Die (wieder-)eingeführte Grundsteuer C und ihre Umsetzung in den Ländern und Gemeinden, DStR 2021 S. 512; Löhr, Wenn schon, denn schon: Konzept für eine Erweiterung der Grundsteuer C, BB 25/2019 S. 1431; Rauber, Gibt es rechtliche Grenzen für die Hebesätze der Grundsteuer B?, KStZ 7/2015 S. 122; Ronnecker, Zur aktuellen Debatte um die Grundsteuer C, ZKF 9/2019 S. 193; Vogelpoth, Die neue Grundsteuer C auf baureife Grundstücke, DStR 20/2020 S. 1026.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 25 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Die Ermittlung und Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in drei Stufen. Die Feststellung des Grundsteuerwerts (vgl. § 219 BewG) auf der ersten Stufe und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (vgl. § 13 GrStG und § 22 GrStG) auf der zweiten Stufe erfolgen durch das Finanzamt. § 25 GrStG bildet den Beg...