Grundsteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2022
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§ 12 GrStG Dingliche Haftung
Eisele, Die Grundsteuer, NWB 39/2003 S. 3037, NWB LAAAA-74507; Troll/Eisele, GrStG, 2006.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 12 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Durch die öffentliche Last werden dingliche Verwertungsrechte am Grundstück begründet, soweit Grundsteuerschulden bestehen. Die Gemeinde kann damit ihre Grundsteuerforderungen unmittelbar aus dem haftenden Gegenstand, also dem Grundstück, befriedigen. Der Eigentümer muss die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden, auch wenn er nicht der Erstschuldner ist, weil er z. B. das Grundstück zwischenzeitlich erworben hat. Damit wirkt die öffentliche Last wie ein Grundpfandrecht, ohne dass diese öffentliche Last in das Grundbuch eingetragen ist.
2Die Inanspruchnahme des dinglich Haftenden ist eine subsidiäre Maßnahme, sie kommt erst in Betracht, wenn erkennbar ist, dass der ursprüngliche Steuerschuldner nach § 10 GrStG oder ein Haftungsschuldner nach § 11 GrStG zur Erfüllung seiner Schuld nicht willens oder nicht in der Lage ist. Damit dient die Vorschrift der Sicherung des Steueraufkommens. Durch die dingliche Haftung ist der Eingang der Grundsteuer auch dann gewährleistet, wen...