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NWB Nr. 16 vom Seite 1315

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei angemessener Rohgewinntantieme

Verfasser: Dipl.-Kauffrau Kathrin Rumler, Düsseldorf

In dem Urt. v. diskutiert der BFH die Frage, ob eine rohgewinnbezogene Tantieme schon dem Grunde nach als vGA zu qualifizieren ist. Dem Urt. liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

An der Klin. waren A und B als Gesellschafter-Geschäftsführer mit je 50 v. H. beteiligt. Nach den Geschäftsführerverträgen vom sowie einem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom hatten beide Anspruch auf ein Geschäftsführergehalt in Höhe von 43 v. H. des Rohgewinns. Per Gesellschafterbeschluß vom wurde ein zusätzliches Gehalt von 1 500 DM monatlich ”für bisher nicht vergütete Geschäftsführer-Tätigkeit” beschlossen. Das FA behandelte die bis zum (= Bilanzstichtag der Klin.) geleisteten Vergütungen als vGA. Anders als das FG gab der BFH der Klin. recht.

Der BFH führt an, daß bei Abschluß der Vergütungsvereinbarungen gleichgerichtete Interessen bestanden, denn die unterschiedlich hohen Vergütungen von A und B beruhten auf den von ihnen unterschiedlich hoch erzielten Rohgewinnen. Die vom FA vertretene Rechtsauffassung, es lägen unklare Vereinbarungen vor, wird durch die tatsächlichen Feststellungen des FG nicht getragen. Vereinbarungen, die eine KapGes mit ihrem beherrs...