Umsatzsteuer; Corona-Virus: Unentgeltliche Abgabe von Desinfektionsmitteln; Verzicht auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe aus sachlichen Billigkeitsgründen
Meine Verfügung vom - Az.: w. o. -
Bezug: BStBl 2021 I S. 2500
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie für bestimmte Sachverhalte einen Verzicht auf die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe aus sachlichen Billigkeitsgründen beschlossen.
Der Beschluss lautet wie folgt:
„Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Coronakrise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege befristet bis abgesehen.“
Von der Neuregelung werden auch bereits verwirklichte Sachverhalte erfasst. Der Beschluss soll im Rahmen eines BMF-Schreibens im BStBl I veröffentlicht werden.
Die „Niedersachsen-FAQs“ [1] sind bereits entsprechend angepasst worden.
Hinweis:
Mit ist die Billigkeitsregelung bis zum verlängert worden. Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom .
Landesamt für Steuern
Niedersachsen v. - S
7500-551-St 171
Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 313 Nr. 7
RAAAI-05731