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Ergänzungsbilanzwerte in der Vermögensaufstellung
Nach Abschn. 30 Abs. 3 VStR 1995 sind in den Gewerbebetrieb einer Mitunternehmerschaft neben den Wirtschaftsgütern und sonstigen aktiven Ansätzen sowie den Schulden und sonstigen Abzügen (§ 98a Satz 1 BewG) soweit sie zum Gesamthandsvermögen gehören, und neben den Wirtschaftsgütern aus den Sonderbilanzen auch die Bilanzansätze aus etwaigen Ergänzungsbilanzen einzubeziehen. Rössler/Troll sprechen davon, ähnlich wie für die Steuerbilanz der Personengesellschaft eine Ergänzungsbilanz aufzustellen sei, müsse zur Vermögensaufstellung eine ”Ergänzungs-Vermögensaufstellung” gefertigt werden. Es fragt sich, ob hierfür im BewG eine ausreichende Rechtsgrundlage enthalten ist.
S. 568
Rechtsgrundlage für die Erfassung des Mehr- oder Mindervermögens laut Ergänzungsbilanz könnte § 95 oder § 97 BewG sein. Nach der erstgenannten Vorschrift umfaßt das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Da demnach diese Norm ausschließlich auf § 15 Abs. 1 und 2 EStG verweist, kommen die Korrekturposten der Ergänzungsbilanz, die aus § 16, § 6b EStG oder aus § 24 UmwStG abzuleiten sind, nicht als Betriebsvermögen im Sinne des § 95 Abs. 1 BewG in Betracht. Denn dieser rechnerische Aus...