Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Syndikus | Bindungswirkung eines Zulassungsbescheids
Verzichtet ein als Syndikusrechtsanwalt zugelassener Geschäftsführer auf seine Rechte aus der Zulassung „mit Ablauf des “ und widerruft daraufhin die Rechtsanwaltskammer (RAK) die Zulassung, kann dem Verwaltungsakt für den davor liegenden Zeitraum bis zum Ende des Anstellungsverhältnisses des Geschäftsführers noch eine Bindungswirkung zukommen.
Die Zulassung kann zwar nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (entsprechend § 49 Abs. 1 und 2 VwVfG), so dass auch die Regelungswirkung des Verwaltungsakts für die Zukunft entfällt; für die Vergangenheit besteht sie aber weiter: Wenn der streitgegenständliche Bescheid bestandskräftig würde, würde der Geschäftsführer rückwirkend zum Mitglied der RAK (§ 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO) und sei damit auf der Grundlage des Zulassungsbescheids ab diesem Zeitpunkt bis z...