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NWB Nr. 7 vom Seite 566

Zeitlicher Anwendungsbereich des neuen Umwandlungssteuerrechts

Verfasser: Rechtsanwalt Wirtschaftsprüfer Steuerberater Dr. Karlheinz Autenrieth, Stuttgart

Nach wie vor beschäftigt die Praxis die Frage, ob und inwieweit das neue Umwandlungs- und Umwandlungssteuerrecht in 1995 für Vorgänge des Jahres 1994 Anwendung finden kann. Die Umwandlung einer GmbH in eine PersGes kann z. B. zur Erlangung der Tarifbegrenzung des § 32c EStG im Jahre 1994 interessant sein. Die FinVerw geht davon aus, daß die Rückwirkung einer Umgestaltung in 1995 für 1994 grds. möglich ist, sofern zu deren Vorbereitung nicht bereits vor dem ein Vertrag oder eine Erklärung beurkundet oder notariell beglaubigt oder eine Gesellschafterversammlung einberufen worden ist. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut des § 318 Satz 1 UmwG 1994 und dürfte insoweit unstreitig sein.

Soweit aber darüber hinaus teilweise gefordert wird, es dürfe auch die Bilanz des Jahres 1994 - z. B. auf den - im Jahre 1994 noch nicht festgestellt worden sein, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Bei der Bilanzfeststellung handelt es sich nämlich um einen Rechtsakt, der in § 318 Satz 1 UmwG 1994 nicht erwähnt ist und mit dieser Vorschrift auch nicht gemeint sein kann, da die Feststellung der Bilanz im Umgründungsfall weder der notariellen Beurkundung noch der notariellen Beglaubigung bedarf. Auch die Vorschrif...