Verzinsung von unionsrechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragsteuerbeträgen
Leitsatz
1. Zu Unrecht nicht erstattete Kapitalertragsteuererstattungsansprüche sind für den Zeitraum, in dem die Mittel dem Steuerpflichtigen
nicht zur Verfügung stehen, zu verzinsen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht. Die Verzinsungsmodalitäten richten
sich nach den nationalen, allgemein gültigen Verzinsungsgrundsätzen.
2. Der Zinslauf beginnt, soweit der Steuerpflichtige das gesetzlich vorgesehene Freistellungsverfahren nicht genutzt hat,
unter Beachtung eines angemessenen Prüfungszeitraums hinsichtlich des Kapitalertragsteuererstattungsantrages und in Anlehnung
an Art. 19 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG vier Monate und zehn Arbeitstage nach Stellung des Erstattungsantrages
(Anschluss an ).
3. Soweit Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, weil ein Freistellungsbescheid aus rechtswidrigen Gründen zurückgenommen
wurde, besteht ein Verzinsungsanspruch ab dem Zeitpunkt des Steuereinbehalts.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2022 S. 15 Nr. 5 DStR 2022 S. 12 Nr. 49 DStRE 2023 S. 53 Nr. 1 DStRE 2023 S. 53 Nr. 1 EFG 2022 S. 349 Nr. 5 GmbH-StB 2022 S. 217 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 9/2022 S. 582 PIStB 2022 S. 31 Nr. 2 SAAAI-05641
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