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FG Köln Urteil v. - 2 K 1544/20 EFG 2022 S. 349 Nr. 5

Gesetze: § 238 Abs. 1 AO; Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG; Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG; § 50d Abs. 3 EStG

Ausland

Verzinsung von unionsrechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragsteuerbeträgen

Leitsatz

1. Zu Unrecht nicht erstattete Kapitalertragsteuererstattungsansprüche sind für den Zeitraum, in dem die Mittel dem Steuerpflichtigen nicht zur Verfügung stehen, zu verzinsen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht. Die Verzinsungsmodalitäten richten sich nach den nationalen, allgemein gültigen Verzinsungsgrundsätzen.

2. Der Zinslauf beginnt, soweit der Steuerpflichtige das gesetzlich vorgesehene Freistellungsverfahren nicht genutzt hat, unter Beachtung eines angemessenen Prüfungszeitraums hinsichtlich des Kapitalertragsteuererstattungsantrages und in Anlehnung an Art. 19 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG vier Monate und zehn Arbeitstage nach Stellung des Erstattungsantrages (Anschluss an ).

3. Soweit Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, weil ein Freistellungsbescheid aus rechtswidrigen Gründen zurückgenommen wurde, besteht ein Verzinsungsanspruch ab dem Zeitpunkt des Steuereinbehalts.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DB 2022 S. 15 Nr. 5
DStR 2022 S. 12 Nr. 49
DStRE 2023 S. 53 Nr. 1
DStRE 2023 S. 53 Nr. 1
EFG 2022 S. 349 Nr. 5
GmbH-StB 2022 S. 217 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 9/2022 S. 582
PIStB 2022 S. 31 Nr. 2
SAAAI-05641

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