1. Bei einer Prozesstrennung entstehen jeweils gesonderte Verfahrensgebühren aus den Streitwerten der durch die Trennung entstehenden
Einzelverfahren. Es ist für jeden Verfahrensteil rückwirkend auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ein Einzelstreitwert
anzusetzen.
2. Die Kostentragungspflicht eines Insolvenzverwalters erstreckt sich gemäß § 33 GKG i.V.m. § 55 InsO insbesondere auf die
Masseverbindlichkeiten.
3. Es ist erst im Kostenerhebungsverfahren darüber zu entscheiden, inwieweit die festzusetzenden Kosten Insolvenzforderungen
oder Masseschulden darstellen, sofern die Kostengrundentscheidung bzw. die Entscheidungsgründe keine ausdrücklichen Ausführungen
zu der Einordnung der Kostenforderung enthalten.
4. Gerichtskosten sind bei einem vom Insolvenzverwalter aufgenommenen Rechtsstreit grundsätzlich Masseverbindlichkeit i.S.v.
§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, und zwar auch insoweit, als Gebührentatbestände vor Insolvenzeröffnung verwirklicht wurden. Nimmt
der Insolvenzverwalter ein Verfahren auf, in dem die Entscheidung über die Kosten noch nicht abschließend getroffen wurde,
tritt er zu Lasten der Masse in die Verantwortlichkeit für den Prozess ein und übernimmt bewusst das Prozesskostenrisiko für
das gesamte Verfahren.
Tatbestand
Fundstelle(n): BAAAI-05638
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