Ertragsteuerliche Behandlung von an außenstehende Aktionäre gezahlte Zinsen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG auf gezahlte Barabfindungen
Leitsatz
1. Zinsen auf an außenstehende Aktionäre gezahlte Barabfindungen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG für den Zeitraum bis zur Ausübung
des Optionsrechts sind wirtschaftlich Ausgleichszahlungen i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG
und dürfen den Gewinn nicht mindern. Bis zu ihrem endgültigen Ausscheiden erhalten außenstehende Aktionäre die Verzinsung
gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG
noch in ihrer Funktion als Gesellschafter. Bis zur Ausübung der Optionsrechtes werden daher nicht schuldrechtliche Forderungen
gegen die Gesellschaften verzinst, sondern die Einlagen der später ausgeschiedenen Gesellschafter.
2. Zinsen auf an außenstehende Aktionäre gezahlte Barabfindungen gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG für den Zeitraum von der Ausübung
des Optionsrechts bis zur Zahlung der Abfindungserhöhungsbeträge stellen bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Verzinsung
von Fremdkapital dar und sind daher als Dauerschuldentgelte i.S.v. § 8 Nr. 1 GewStG a.F. (in der für 2006 geltenden Fassung)
dem Gewerbeertrag zur Hälfte hinzuzurechnen.
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 8 Nr. 3 DStR 2023 S. 8 Nr. 3 DStRE 2023 S. 282 Nr. 5 EFG 2022 S. 416 Nr. 6 GmbH-StB 2022 S. 216 Nr. 7 RAAAI-05637
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