Vorher oder nachher
[i]„Augen auf beim Häuserkauf“ – auch im AuslandDie Investition in Immobilien im Ausland hat seit Jahren Konjunktur. Das ist nicht nur der Weitgereistheit und dem geweiteten Blick über „Tellerrand“ und Stadtgrenzen hinaus geschuldet. Auch die große Mobilität und die Erfahrung der Verbundenheit mit einer zweiten Heimat spielen zweifellos eine Rolle. Weit überwiegend möchte der Käufer die Immobilie zunächst selbst (mit) nutzen – sie ist vielfach auch als Wertanlage oder ggf. sogar als Alterssitz gedacht.
„Betongold“ hat jedoch seine steuerlichen Tücken. Darum ist der Kauf nicht nur im Hinblick auf Lage, Bausubstanz und Preis gründlich zu bedenken. Der Spruch „Augen auf beim Häuserkauf“ sollte auch aus steuerlicher Perspektive Beachtung finden. Hierbei sollten die unterschiedlichen Phasen der Nutzung und ein späterer Umzug des Käufers und der anschließende Verkauf (bzw. die Vererbung) bedacht werden. Wie heißt es? Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Darum gibt der Aufsatz von Müller/Lucas ab einen Überblick über Fragen, die sich Käufer und steuerliche Berater vor Anschaffung eines ausländischen Objekts im Hinblick auf die Vermögensstruktur stellen sollten. Der Überblick zeigt etwa, dass die früher sehr beliebte Investition über Kapitalgesellschaften in der steuerlichen Beratungspraxis zunehmend an Attraktivität verliert.
[i]Besteuerung grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer nach dem DBA Frankreich im Vergleich mit anderen DBAZweifelsfragen begleiten auch viele grenzüberschreitende Arbeitnehmereinkünfte, insbesondere bei Anwendung der Grenzgängerregelungen, soweit die DBA diese vorsehen. Der Aufsatz von Holthaus nimmt ab ein klärendes zum Anlass, einige wesentliche Aspekte der Verwaltungsanweisung aufzuzeigen und die Handhabung in einigen Fällen kritisch zu hinterfragen. Dabei ist der Art. 13 DBA Frankreich nur ein Aspekt. Das Augenmerk gilt insgesamt den Fragestellungen, die auch weitere deutsche DBA betreffen. Hierbei stechen Fälle der Auslegung des DBA Österreich hervor, das identische Sachverhalte anders lösen soll.
[i]Im Verständigungsverfahren hat der Steuerpflichtige wenige MitwirkungspflichtenDie Autorinnen Strotkemper/Andree beschreiben in Teil 2 ihres Beitrags den praktischen Ablauf von Verständigungsverfahren nach Einreichung des Antrags. Zwar hat der Steuerpflichtige nur begrenzte Möglichkeiten zur Einflussnahme, doch zeigen kleine Beispielfälle ab anschaulich, vor welchen Überlegungen der Berater hier stehen kann.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit dieser Ausgabe
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 5 / 2022 Seite 1
NWB OAAAI-05625