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NWB Nr. 10 vom Seite 699

Vertrauensschutz nach einer Betriebsprüfung durch die DRV?

Unbeanstandete Sachverhalte bieten für Arbeitgeber wenig Sicherheit in der Zukunft

Prof. Dr. Nikolaus Kastenbauer

Oftmals stellt sich für Arbeitgeber nach einer durchlaufenen Sozialversicherungsprüfung (Betriebsprüfung) die Frage, ob und inwiefern die Sachverhalte, die im Prüfungszeitraum stattfanden, so auch in der Zukunft weitergelebt werden können. Zumindest auf den ersten Blick erscheint es für Arbeitgeber klar, dass sämtliche Sachverhalte, die im Prüfungszeitraum lagen und nicht beanstandet wurden, so auch für die Zukunft [i]Hartmann, NWB 15/2018 S. 1023weitergeführt werden können. Dieser Gedanke ist durchaus nachvollziehbar, wird jedoch in dieser Pauschalität seitens der Sozialversicherungsträger und auch der Gerichte nicht geteilt. Ein Vertrauensschutz wird nur in sehr engen Grenzen gewährt. Zudem ist Vorsicht geboten, wenn andere Versicherungsträger, mithin nicht die Einzugsstellen oder die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), zur Sozialversicherungspflicht Feststellungen getroffen haben.

I. Zweck von Betriebsprüfungen

[i]BP sollen nicht den Arbeitgeber entlastenBetriebsprüfungen haben den Zweck, die Beitragsentrichtung im Interesse der Versicherungsträger und der Versicherten sicherzustellen. Ihnen kommt daher keine Entlastungswirkung für den Arbeitgeber zu...