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Steuerpflichtige Spekulationen mit Kryptowährungen
Gewinne aus Spekulationen mit Kryptowerten (Kryptowährungen) sind nach dem wie zuvor dem ( NWB PAAAH-96502) als private Veräußerungsschäfte nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig. Nun ist erstmals der BFH mit der Problematik befasst (Az.: IX R 3/22).
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Maßgebliche Sachverhalte
[i]An- und Verkäufe sowie Tausch von KryptowertenZu entscheiden war über Gewinne aus An- und Verkäufen von Kryptowerten (gegen Geld) und aus Tauschgeschäften mit verschiedenen Kryptowerten (Bitcoin, Ethereum und Monero) auf gängigen Handelsplattformen im Streitjahr 2017.
Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG
[i]Detmering/Tetzlaff, Private Veräußerungsgeschäfte, Grundlagen, NWB IAAAE-41266 Beide Gerichte bejahen die Eigenschaft gehandelter Kryptowerte als Wirtschaftsgüter und damit die Grundvoraussetzung für die Besteuerung als private Veräußerungsgeschäfte. Der zugrunde gelegte weite Wirtschaftsgutbegriff umfasst materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter, über Gegenstände i. S. des § 90 BGB (Sachen und Rechte) hinaus auch sonstige Vorteile. Zu letzteren gehören tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung etwas kostet und die nach der Verkehrsauffass...