(Sozialgerichtliches Verfahren - gemäß § 177 SGG regelmäßig keine Anfechtung einer Entscheidung eines LSG mit der Beschwerde an das BSG)
Gesetze: § 177 SGG, § 160a Abs 1 SGG, § 202 S 3 SGG, § 17a Abs 4 S 4 GVG, § 74 GWB, § 77 SGB 5
Instanzenzug: SG Mainz Az: S 16 KA 399/15vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Az: L 5 KA 15/16 Beschluss
Gründe
1I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) Honoraransprüche, die der zu 1. klagende Vertragszahnarzt ab Juli 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am erwarb und die er im Rahmen einer Globalzession an seine vormalige Ehefrau bzw an seinen Vater abgetreten hatte, durch Zahlungen an den Betreuer des Klägers zu 1. sowie durch Hinterlegungen wirksam erfüllt hat. Die dazu ergangene Entscheidung des hat der erkennende Senat aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen (Urteil vom - B 6 KA 11/18 R). Eine dagegen eingelegte Anhörungsrüge hat der Senat als unzulässig verworfen (Beschluss vom - B 6 KA 7/20 C).
2Das LSG hat dem Kläger zu 1. mit Schreiben vom mitgeteilt, dass der zuvor beigeladene Insolvenzverwalter nunmehr als Kläger zu 2. geführt werde, dass eine vom Kläger zu 1. geltend gemachte Klageerweiterung um Honorarzahlungen aus dem Jahr 1995 um 64.876,18 Euro unzulässig sei und dass beabsichtigt sei, das Verfahren bis zur Klärung einer möglichen Erbenstellung des Klägers zu 1. nach seinem verstorbenen Vater auszusetzen. Mit Beschluss vom hat das LSG den Antrag des Klägers zu 1., den Rechtsstreit insoweit an das SG Mainz zu verweisen, als der Kläger zu 1. sein Begehren um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 64 876,18 Euro an Honorar aus dem Jahr 1995 erweitert hat, abgelehnt. Außerdem hat das LSG das Verfahren bis zum Abschluss des og Erbscheinverfahrens ausgesetzt. Gegen die Mitteilungen aus dem gerichtlichen Schreiben vom und gegen den wendet sich der Kläger zu 1. mit seinen Beschwerden aus seinen Schriftsätzen vom und vom .
3II. 1. Die genannten, durch den Kläger zu 1. persönlich eingelegten Beschwerden sind unzulässig. Sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Vor dem Bundessozialgericht müssen sich Beteiligte, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Beschwerden können deshalb wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.
4Die mit Schreiben vom eingelegten Beschwerden sind darüber hinaus auch deshalb unzulässig, weil sich der Kläger zu 1., soweit sich seine Beschwerden auf das Schreiben des beziehen, entweder gegen nicht anfechtbare bloße Hinweise oder Mitteilungen des Gerichts oder gegen prozessleitende Verfügungen wendet, die nach § 172 Abs 2 SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden können. Bezogen auf die Aussetzung des Verfahrens lag zunächst noch keine Entscheidung des LSG vor, sondern der Kläger zu 1. war mit dem Schreiben des zu der beabsichtigten Entscheidung angehört worden. Der Senat legt das Schreiben des Klägers zu 1. vom allerdings dahin aus, dass er sich mit seinen Beschwerden ergänzend gegen den wendet. Die so verstandenen Beschwerden des Klägers sind jedoch ua deshalb unzulässig, weil Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG, § 17a Abs 4 Satz 4 GVG und § 202 Satz 3 SGG iVm § 74 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgesehen - gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden können.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger zu 1. die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).
6Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 GKG besteht keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet. Für Beschwerden der vorliegenden Art (Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind) wird nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2021:071221BB6KA221S0
Fundstelle(n):
AAAAI-05446