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Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung
(1) Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre – vermeintliche oder tatsächlich bestehende – abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will. (2) Ein Insolvenzverwalter, der im Rahmen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) eine zur Insolvenzmasse geschuldete Steuererstattung entgegennimmt, ist nicht Leistungsempfänger i. S. des § 37 Abs. 2 AO (Bezug: § 37 Abs. 2 AO; § 80, § 82 InsO). S. 200
(1) Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Jahr 2012 hatte die Insolvenzverwalterin für die Veranlagungszeiträume 2013 bis 2017 die Einkommensteuererklärungen des Insolvenzschuldners erstellt. Aus den daraufhi...