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Veräußerung eines Teils des Anteils an einer freiberuflichen Sozietät
Mit dem Urt. des I. Senats v. gibt der BFH seine bisherige ständige Rspr. auf, wonach bei Praxisübertragungen (ganz oder zum Teil) eine Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen nur anzunehmen sei, wenn der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt. Bereits das Urt. des I. Senats v. brachte in diesem Zusammenhang eine Lockerung dahin, daß eine Weiterführung der bisherigen Tätigkeit des Veräußerers im bisherigen örtlichen Wirkungsbereich auf Rechnung und im Auftrag bzw. im Namen des Praxiserwerbers steuerunschädlich sei und der Anwendung der §§ 18 Abs. 3, 34 EStG auf den Veräußerungsvorgang nicht entgegenstehe. Im Besprechungsurteil ließ der BFH das bisher vorausgesetzte Erfordernis der Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit in dem bisherigen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit für die Anwendung des § 18 Abs. 3 EStG gänzlich fallen: Er schrieb fest, § 18 Abs. 3 EStG finde auch Anwendung, wenn ein Freiberufler einen Teil seines Mitunternehmeranteils an einer freiberuflich tätigen PersGes veräußert, ohne die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen Wirkungskreis wenigstens für eine gewi...