1. Die Regelung in § 3a Abs. 4 Satz 4 EStG über die Feststellungsfrist betrifft nur Änderungen nach § 3a Abs. 4 Satz 3 EStG,
ermöglicht nach dem eindeutigen Wortlaut also ausschließlich eine Änderung von Feststellungsbescheiden über verrechenbare
Verluste und Verlustvorträge. Ein Erlass bzw. eine Änderung der gesonderten Feststellung über den Sanierungsertrag nach §
3a Abs. 4 Satz 1 AO kann dagegen nur nach den allgemeinen (Korrektur-)Vorschriften erfolgen.
3. Durch § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG wird dem Steuerpflichtigen zwar das Wahlrecht eingeräumt, § 3a EStG über seinen originären
zeitlichen Anwendungsbereich (Neufälle mit Schuldenerlass nach dem ) hinaus anzuwenden. Diese Wahlrecht stellt aber
nicht selbst ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands dar, sondern ist lediglich formelle Voraussetzung der rückwirkenden
Anwendung des § 3a EStG auf den (Alt-)Fall. § 52 Abs. 4a EStG ist nicht Teil des gesetzlichen Steuertatbestands des § 3a EStG,
sondern regelt als Übergangsvorschrift lediglich den zeitlichen Anwendungsbereich des § 3a EStG.
4. Aus dem sogenannten Sanierungserlass und vorangegangenen erfolglosen Billigkeitsverfahren einer Personengesellschaft sowie
ihres Gesellschafters folgt keine schutzwürdige verfahrensrechtliche Stellung in einem nunmehr auf gesetzlicher Grundlage
des § 3a EStG stehenden, auf Steuerfreistellung eines Schuldenerlasses gerichteten Verfahren.
5. § 36 Abs. 2c GewStG als Anwendungsregelung für § 7b GewStG gilt nach allgemeinen Grundsätzen fort, obwohl § 36 GewStG durch
Art. 8 Nr. 6 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher
Vorschriften v. , BGBl. 2019 I S. 2451 zwischenzeitlich neu gefasst und § 36 Abs. 2c GewStG aufgehoben wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 28 DStRE 2022 S. 914 Nr. 15 SAAAI-05145
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