1. Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von
den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise oder verschiedene Teile einer Reise unternimmt. Die Gründe bilden
das auslösende Moment, das den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen.
2. Wenn eine Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsbeiträge enthält, die jeweils nicht von völlig untergeordneter
Bedeutung sind, so ist der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen. Dieser Anteil ist ggf. zu schätzen.
3. Wenn berufliche und private Veranlassungsbeiträge so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist und es an
objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt, dann kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.
4. Es steht der privaten Mitveranlassung einer Israelreise, an welcher ausschließlich Religionslehrer/innen als homogene Gruppe
teilnehmen, nicht entgegen, dass die Reise vom zuständigen Bistum organisiert worden ist.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 22 DStRE 2022 S. 772 Nr. 13 PIStB 2022 S. 63 Nr. 3 DAAAI-05137
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