Umsatzsteuervorauszahlungen als
regelmäßig wiederkehrende Zahlungen i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2
EStG
a) Anwendung der Zehn-Tage-Regelung bei einer nach § 108
Abs. 3 AO hinausgeschobenen Fälligkeit
b) Erteilung eines
SEPA-Mandates
Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2019/22 v. (aktualisiert am )
Bezug: BStBl 2000 II S. 121
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei Stpfl. kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (§ 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG).
„Kurze Zeit“
ist ein Zeitraum bis zu zehn Tagen; innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein ( BStBl 2000 II S. 121).
„Fälligkeit“
Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG (zehnter Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums). § 108 Abs. 3 AO, wonach sich die gesetzliche Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf ein Datum nach dem 10. Januar verschiebt, bleibt bei der Anwendung der Zehn-Tage-Regelung unberücksichtigt.
Unternehmer U hat seine Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich zu übermitteln. Für den Voranmeldungszeitraum Dezember 01 ergibt sich eine Zahllast von 1.000,- €. Die Umsatzsteuervoranmeldung wurde von U am (= Freitag) übermittelt. Die Zahlung an das Finanzamt erfolgte ebenfalls am .
Lösung:
Verfahrensrechtlich ist die Umsatzsteuer für Dezember zwar erst am fällig (§ 108 Abs. 3 AO). Da aber auf die Fälligkeit des § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG (zehnter Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums) abzustellen ist und die Zahlung bis zum tatsächlich erfolgt ist, wird die Zahlung dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (= 01) zugeordnet.
Zahlungszufluss bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates
Bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates ist der Abfluss i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung anzunehmen, soweit das betreffende Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist (vgl. auch § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO). Eine tatsächlich spätere Abbuchung vom Konto ist unbeachtlich. Der Aussage in Satz 1 steht nicht entgegen, dass der Schuldner im Lastschriftverfahren der Belastung seines Kontos innerhalb einer bestimmten Frist widersprechen kann, da in diesem Fall ein Abfluss zu verneinen wäre.
Unternehmer U hat seine Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich zu übermitteln. U hat dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt. Die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 01 wird von A rechtzeitig am (= Freitag) eingereicht. Es ergibt sich eine Zahllast von 1.000 €. Die Abbuchung erfolgt am . Das von der Abbuchung betroffene Konto weist im Zeitpunkt der Fälligkeit eine ausreichende Deckung aus.
Lösung:
Die Umsatzsteuer-Zahlung für Dezember 01 ist dem Jahr 01 zuzurechnen. Durch die erteilte Einzugsermächtigung gilt die Zahlung als am Fälligkeitstag geleistet. Die spätere Abbuchung durch das Finanzamt ist unerheblich.
Weitere Beispiele
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Grundfall: es wird jeweils USt gezahlt,
§ 11
EStG ist anzuwenden, keine
Dauerfristverlängerung | Berücksichtigung im Jahr der wirtschaftlichen
Zugehörigkeit | Berücksichtigung im Jahr der
Zahlung | Bemerkungen |
| x | Aufgrund des
Lastschrifteinzugs ist der Abfluss i. S. d.
§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG im Zeitpunkt der
Fälligkeit (
) anzunehmen. | |
| x | Voranmeldung
ist nicht innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums beim FA
eingegangen. Verschobene Fälligkeit gem. § 108 Abs. 3 AO auf den nächstliegenden Werktag ist daher unbeachtlich. | |
| x | Kein Abfluss
beim Stpfl. innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums. | |
| x | Abfluss beim
Stpfl. innerhalb des
Zehn-Tages-Zeitraums. Problem: Fälle weder maschinell noch personell ohne Nachfrage erkennbar. | |
Die aufgrund
gewährter Dauerfristverlängerung (erst) am
fällige Umsatzsteuervorauszahlung für Dez. 01
wird bereits am
gezahlt | x | Trotz Zahlung
innerhalb des zehn-Tages-Zeitraums Berücksichtigung erst im Jahr der Zahlung,
da die Umsatzsteuervorauszahlung aufgrund gewährter Dauerfristverlängerung erst
am
fällig ist. Die Fälligkeit liegt außerhalb des
Zehn-Tages-Zeitraums. Strittig, siehe anhängige BFH-Verfahren VIII R 1/20 und VIII R 25/20 | |
| x | Fälligkeit
liegt nicht innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums, sondern früher; daher keine
Berücksichtigung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit trotz Zahlung
innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums Strittig, siehe anhängiges BFH-Verfahren X R 2/21 |
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 306 - S 2226 - 039
Fundstelle(n):
PAAAI-04845