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Erbschaftsteuer | Abfindung für den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung (BFH)
Der die Entscheidung des bestätigt, wonach Abfindungen für den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung dann von § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG erfasst werden, wenn der Verzicht nach dem erklärt wird.
Rechtlicher
Hintergrund und Entscheidung
Der
Entscheidungsfall dreht sich um die Frage, ob
§ 3
Abs. 2 Nr. 4 ErbStG auch auf solche Abfindungen Anwendung
findet, die für die Aufgabe einer behaupteten Erbenstellung aufgrund eines vor
Inkrafttreten des Gesetzes eingetretenen Erbfalls gezahlt wird. Dies hat
folgenden Hintergrund:
Bis zur Einführung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG i. d. F. des StUmgBG waren Abfindungen mangels Ermächtigungsgrundlage nicht steuerbar, die dafür gezahlt wurden, dass eine behauptete Erbenstellung nic...